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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen der brewgreen-engineering GmbH, im Folgenden BGE genannt. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

  1. Die BGE führt ihre Dienstleistungen mit größter Sorgfalt unter Beachtung der allgemeinen Qualitätsstandards und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihrer Kunden durch. Gegenstand des Vertrages ist die in der jeweiligen Bestellung vereinbarte Dienstleistung und deren konkrete Leistungsspezifikation. Die BGE erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung durch fachlich und methodisch qualifizierte Mitarbeiter.
  2. Enthält die Leistungsspezifikation der Dienstleistung Lücken, Fehler, Auslegungsspiel- räume, Unklarheiten oder es fehlen Detaillierungen, ist die BGE dazu berechtigt, die Dienstleistung nach eigenem Ermessen zu erfüllen.

§ 3 Vertragsänderungen

  1. Jede Partei kann während der Vertragslaufzeit bei der anderen Partei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese Änderung durchführbar ist (z.B. Auswirkungen auf Termine und/oder Vergütung), und dem Antragsteller schriftlich eine Zustimmung oder Ablehnung mitteilen bzw. ein Änderungsangebot unterbreiten und dieses gegebenenfalls begründen.
  2. Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von der BGE dem Kunden berechnet werden. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und der Dienstleistungen werden in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt.
  3. Lieferzeiten und Leistungspflichten verlängern sich um die Kalendertage, an denen die BGE Änderungsanträge prüft, Änderungsangebote erstellt, Verhandlungen mit dem Kunden über Änderungsangebote führt oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Kunden unterbricht, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
  4. Wird über ein Änderungsangebot innerhalb einer Frist von einem Monat keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungsantrag des Kunden entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt die BGE die Vertragsdurchführung zu den ursprünglichen vereinbarten Bedingungen fort.
  5. So weit die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Umstände eine wesentliche, von den Bestimmungen des Vertrages nicht berücksichtigte Veränderung erfahren, sind beide Parteien berechtigt, eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände zu verlangen.
  6. Zeigt sich während der Vertragserfüllung, dass der Auftrag nur mit hohen zusätzlichen Kosten durchgeführt werden kann, die bei Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren und die weder die BGE noch der Kunde zu vertreten haben, verständigt die BGE den Kunden unverzüglich. Der Kunde kann den sofortigen Abbruch der Arbeiten verlangen und den Vertrag kündigen. Wünscht der Kunde die Fortsetzung, teilt er dies der BGE schriftlich mit. Mit einer dadurch entstehenden Erhöhung der Vergütung und einer entsprechenden Verschiebung des Fertigstellungstermins erklärt sich der Kunde einverstanden.

§ 4 Geheimhaltung, Datenschutz

Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln. Ein darüber hinausgehen- der Schutz besonders vertraulicher Informationen kann auf Wunsch einer der Parteien gesondert vereinbart werden. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen.

§ 5 Nutzungsrechte

  1. Die BGE räumt ihrem Kunden an allen im Rahmen der Tätigkeit für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht ausschließliche Nutzungsrecht zur beliebigen Benutzung innerhalb des Unternehmens des Kunden ein.
  2. Alle Konzepte, Architekturen, Konstruktionen oder Softwareprogramme, die von der BGE im Rahmen der Dienstleistung verwendet werden, sowie die von der BGE eingebrachten Fertigkeiten, Fähigkeiten und Methoden verbleiben mit den dazugehörigen Rechten bei der BGE. Die BGE räumt ihrem Kunden hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, so weit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse der Ingenieur-Dienstleistung erforderlich ist.
  3. Ein von der BGE eingeräumtes Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BGE auf Dritte übertragbar. Auch die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte auf Zeit oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der BGE.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Die Vergütung für die BGE richtet sich nach den schriftlichen Angeboten. Sie wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Vergütung nach Aufwand) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat die BGE neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen Auslagen. Die Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Alle Forderungen werden nach Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Zahlungszieles fällig und sind ohne Abzüge zahlbar. Der Kunde gerät nach Ablauf des Zahlungszieles ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen durch die BGE erfordert die Mitwirkung durch den Kunden. Inhalt und Umfang der Mitwirkungspflichten sind im Angebot festgelegt.
  2. Der Kunde arbeitet mit der BGE zusammen und gewährt der BGE zu den vereinbarten Zeiten sicheren Zugang zu seinen Geschäftsräumen und Computersystemen, evtl. Fernzugriff sowie Zugriff auf sonstige Einrichtungen, Beistellungen, Informationen oder Unterlagen, die die BGE zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten in angemessenem Umfang anfordern kann. Der Kunde verpflichtet sich, dass seine Mitarbeiter der BGE in angemessenem Umfang zur Unterstützung zur Verfügung stehen und dass die BGE in angemessenem Umfang auf Entscheidungsträger im Projekt und andere Mitarbeiter des Kunden zurückgreifen kann, damit der BGE die Leistungserbringung ermöglicht wird.
  3. Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht unverzüglich, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Die BGE kann hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des Personals oder der Sachmittel, in Rechnung stellen. Die BGE ist berechtigt, dem Kunden für die Nachholung der Handlung eine angemessene Frist zu bestimmen. Erfolgt die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist, ist die BGE zur Kündigung des Vertrags berechtigt.

§ 8 Abnahme

  1. Bei Werkleistungen erfolgt die Abnahme nach Prüfung der erbrachten Leistung. Für abgrenzbare Leistungsteile kann die BGE die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die gesamte Projektleistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
  2. Nach erfolgter Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches die Leistungen mit dem vertraglich Vereinbarten abgleicht und bestehende Abweichungen aufzeigt. Bei Abweichungen wird im Abnahmeprotokoll vereinbart, wie und innerhalb welcher Zeit diese Abweichungen von der BGE zu beseitigen sind.
  3. Kann die Abnahme aus Gründen, die von der BGE nicht zu vertreten sind, nicht stattfinden, so gilt der Teil des Vertragsgegenstandes eine Woche nach Erklärung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.

§ 9 Gewährleistung

  1. Für Werkleistungen gewährleistet die BGE, dass das Werk der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Sollte dies durch einen Mangel nicht der Fall sein, steht dem Kunden ein Anspruch auf eine Nachbesserung oder eine Ersatzleistung zu. Eine Minderung oder ein Rücktritt kann der Kunde erst verlangen, wenn er erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen gesetzt hat oder ein Versuch der BGE einer Nachbesserung oder Ersatzleistung mindestens dreimal fehlgeschlagen ist. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden. Weitere Schadensersatzansprüche können nur in den Grenzen des § 10 (Haftung) dieser AGB geltend gemacht werden. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zum Rücktritt.
  2. Die Rechte des Kunden an eine Gewährleistung verjähren innerhalb von 24 Monaten ab Übergabe oder Abnahme. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt keine Erleichterung der Verjährung.
  3. Die Mängelansprüche entfallen, wenn eine Leistung durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert oder in Verbindung mit Drittprodukten benutzt wird, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den Mangel sind.
  4. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung oder Reparatur dem Kunden in Rechnung gestellt.

§ 10 Haftung

  1. Außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender Haftungsvorschriften haftet die BGE als Auftragnehmer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens.
  2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung für diese Verletzung ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist dieser höher als die von der BGE als Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung als Höchstbetrag vereinbarte Versicherungssumme, so haftet die BGE auch in diesem Falle nur bis zu der Höchstsumme seiner Haftpflichtversicherung. In den übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet die BGE nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Der Kunde als Auftraggeber stellt die BGE als Auftragnehmer von den über diese Versicherungssumme hinausgehenden Ansprüchen frei. Jede Haftung ist ausgeschlossen, so weit ein Mangel oder Schaden auf einer Anweisung oder einem besonderen Wunsch des Auftraggebers im Rahmen der ihm zustehenden Oberleitung beruht.
  3. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen die BGE, gleich aus welchem Grund, so weit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, dies betrifft insbesondere auch mittelbare und Folgeschäden, z.B. Betriebsunterbrechungen, entgangener Gewinn oder Produktionsausfall.
  4. Der Kunde übernimmt als wesentliche Vertragspflicht, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von BGE zu vertretenden Datenverlustes haftet die BGE für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde obige Datensicherungen durchgeführt hat.

§ 11 Kündigung

  1. Sofern nicht abweichend vereinbart, steht dem Kunden ein jederzeitiges Recht zur Kündigung des Vertrages bis zur Vollendung des Werks zu (§ 649 BGB). Kündigt der Kunde den Vertrag, stehen der BGE die in § 649 S. 2 BGB geregelten Ansprüche zu. Ohne Nachweis der konkreten Anspruchshöhe ist die BGE berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen. Der Nachweis höherer Ansprüche bleibt unberührt. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Ansprüche entstanden sind.
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 12 Sonstiges

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, sofern im Angebot kein anderer Ort vereinbart wurde. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die BGE und der Kunde sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksam zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  3. Änderungen und Ergänzungen an Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind jeweils von einem Vertretungsberechtigten der Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für sämtliche Änderungen oder die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

Karlsruhe, 07.01.2021

brewgreen-engineering GmbH

 

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